dibella

EIN GUTES GEFÜHL FÜR TEXTILIEN


Unsere Philosophie


Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht
irgend jemand ein wenig schlechter machen
und etwas billiger verkaufen könnte, und die
Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden
die gerechte Beute solcher Machenschaften.


Es ist unklug zu viel zu bezahlen, aber es ist
auch schlechter, zu wenig zu bezahlen.
Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas
Geld, das ist alles.
Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren
Sie manchmal alles, da der Gegenstand die ihm
zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.


Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig
Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das
niedrigste Gebot an, müssen Sie für das Risiko,
das Sie eingehen, etwas hinzurechnen.
Und wenn Sie das tun, haben Sie auch genug
Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.

John Ruskin (1819-1900)









Dibella - Entwicklungspolitisches Richtprogramm für soziale Verantwortung


Verhaltenskodex


1. Einführung


Dibella ist ein verantwortungsvoller Partner und verspricht daher ausschließlich mit Materialien zu handeln, die nicht unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen produziert worden sind. Uns ist wichtig, dass unsere internationalen Vertragspartner soziale Standards einhalten und die Menschenrechte achten.


2. Allgemeine Anforderungen


Dibella verpflichtet sich diesen Verhaltenskodex in allen Bereichen der Warenbeschaffung einzuführen und verspricht ausreichende und effiziente Bemühungen anzustellen um zu sichern, dass dieser Kodex von ihren Lieferanten, Anbietern und Konzessionsträgern verfolgt wird.


3. Arbeitsstandards


Die festgelegten Arbeitsstandards basieren auf dem Abkommen der „International Labour Organisation“ (ILO) und der Menschenrechtsverordnung. In dem hierunter stehenden Text sind Empfehlungen in genaue Vereinbarungen festgehalten worden.


3.1. Zwangsarbeit


Dibella Textilien dürfen unter keinen Umständen unter Zwangsarbeit produziert werden. Zu Zwangsarbeit zählen beispielsweise Gefängnisarbeit, Vertragsarbeit und Schuldarbeit genauso wie jede andere Tätigkeit die unter Androhung von Strafen bei Nichtausführung abverlangt wird. Jegliche Form unfreiwilliger Arbeit wird auf keinen Fall geduldet.


3.2. Diskriminierung


Einstellungen, Entlohnungen, Zugang zu Fort- und Weiterbildungen, Beförderungen, Entlassungen, Pensionierungen und jegliche Form von Arbeitsbeziehungen sollen auf dem Gleichheitsprinzip basieren und dürfen nicht von folgenden Eigenschaften beeinflusst werden: Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Politische Zugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Nationalität, soziale Herkunft oder Behinderung.


3.3. Kinderarbeit


Bei der Herstellung unserer Textilien dürfen keinesfalls Kinder mitwirken. Keine Person die jünger ist als 15 Jahre, oder die das Alter der Beendigung der Schulpflicht im jeweiligen Land noch nicht erreicht hat, darf angestellt sein. Desweitern ist keine Form von Sklaverei und auch keine der Sklaverei ähnelnde Form, wie beispielsweise der illegale Handel und Verkauf von Kindern, Schuldzwang, Leibeigenschaft, Arbeit unter Druck oder Zwang, zulässig. Auch der Jugendarbeitsschutz wird überwacht; so dürfen beispielsweise junge Beschäftigte zwischen 15 und 18 Jahren nur Arbeiten durchführen die sicher, moralisch vertretbar und nicht gesundheitsschädigend sind.


3.4. Organisationsfreiheit und kollektive Lohnverhandlungen


Das Recht aller Arbeitnehmer Gewerkschaften zu gründen, bzw. beizutreten muss anerkannt werden. In Fällen, in denen das Recht auf Organisationsfreiheit oder kollektive Lohnverhandlungen gesetzlich beschränkt ist, hat der Hersteller parallele Maßnahmen zwecks unabhängiger und freier Organisation und Lohnverhandlungen für alle Arbeitnehmer zu fördern. Gewerkschaftsmitglieder dürfen nicht Gegenstand von Diskriminierungen sein.


3.5. Entlohnung


Löhne und Sozialleistungen die für eine normale Standardarbeitswoche bezahlt werden sollen mindestens gesetzlich festgelegte oder gewerbliche Mindeststandards erfüllen und immer ausreichend sein um die Grundbedürfnisse der Arbeitnehmer und deren Familien mit einem frei verfügbaren Einkommen zu sichern.
Es ist nicht gestattet aus disziplinären Gründen Löhne einzubehalten oder zu kürzen.
Lohnkürzungen dürfen für den Mitarbeiter nicht zur Folge haben, dass sein Gehalt unter den Mindestlohnsatz liegt. Mitarbeiter sollen gut und angemessen über die Zusammensetzung ihres Lohnes informiert werden, was unter anderem die Lohntarife beinhaltet. Die Löhne der Arbeiter sollen in regelmäßigen Abständen pünktlich gezahlt werden.


3.6. Arbeitszeit


Die wöchentliche Arbeitszeit soll die der zurzeit geltenden Gesetze nicht dauerhaft überschreiten. Den Arbeitnehmern darf höchstens eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden abverlangt werden und ihnen muss wöchentlich mindestens ein freier Tag zur Verfügung stehen. Überstunden müssen freiwillig geleistet werden, dürfen 12 Stunden pro Woche nicht überschreiten, sollen nicht regelmäßig sein und müssen immer mit einem Überstundensatz vergütet werden.


3.7. Sicherheit und Gesundheit


Alle Dibella Hersteller haben dafür Sorge zu tragen, dass ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld gewährleistet ist. Es ist darauf zu achten, dass unter angemessener Beleuchtung, Belüftung sowie Lärm- und Temperaturreglung gearbeitet wird. Mitarbeiter müssen über Notpläne bei Unfällen und Evakuierungsmaßnahmen informiert werden, auch die Fluchtwege müssen frei und funktionstüchtig sein. Maschinen müssen regelmäßig gewartet und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Die Schutzkleidung der Mitarbeiter muss kostenlos von dem Arbeitgeber zu Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber hat für saubere Toiletten, gegeben falls für getrennt vom Arbeitsplatz befindende Unterkünfte und für sauberes Trinkwasser zu sorgen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass berufsspezifischen Gefahren vorgebeugt wird bzw. diese bis auf ein Minimum reduziert werden. Auch körperlicher Missbrauch, Androhungen körperlichen Missbrauchs, unübliche Straf- oder Disziplinarmaßnahmen, sexueller Missbrauch oder jegliche Form von Bedrohungen und Einschüchterungen sind strikt verboten.


4. Aufklärungsarbeit


Mitarbeiter sollen darüber informiert sein, dass sie unter den Konditionen arbeiten, die in dem von Dibella aufgestellten Verhaltenskodex ausführlich erörtert sind. Diese Konditionen sollen ihnen in einer nachvollziehbaren Weise verständlich gemacht werden. Dibella behält sich das Recht vor, einen unabhängigen Dritten damit zu beauftragen die Mitarbeiter über diesen Verhaltenskodex aufklären.


5. Überwachung und Erfüllung


Dibella verspricht das ihre Vertragspartner, Anbieter, Lieferanten und Konzessionsträger die in diesem Verhaltenskodex angeführten Standards befolgen und falls notwendig auch Überwachungsmaßnahmen dulden die zum Nachweis der Erfüllung der Standards dienen.


6. Vertragsbruch


Dibella legt fest, dass Lieferanten, Vertragspartner und Konzessionsträger, die nachweislich gegen einen oder mehrere der festgelegten Standards verstoßen, angebrachte Maßnahmen vornehmen die garantieren, dass die Situation verbessert wird. Falls nötig, wird das Fehlverhalten mit Vertragsaufhebung bestraft, damit wird dem Lieferanten die Produktion und Organisation von Dibella Produkten untersagt.


7. Nachweise


Dibella willigt ein, dass unabhängige Nachweise erfolgen, die zu einer Sicherstellung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards führen. Dibella behält sich das Recht vor, unangemeldete Besuche bei all ihren Lieferanten durchzuführen und unabhängige Dritte jederzeit damit beauftragen zu können bei all ihren Lieferanten Überprüfungen und Inspektionen durchzuführen. Alle Lieferanten sind verpflichtet Dibella immer zu informieren wo ihre Ware produziert wird.